Erwägungsgrund 32 32019R0788
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der Anwendung der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates. Es sollte präzisiert werden, dass die Kommission im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Register, auf der Online-Kooperationsplattform, im zentralen Online-Sammelsystem und bei der Erfassung von E-Mail-Adressen als die für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 gilt. Die Kommission sollte das zentrale Online-Sammelsystem, mit dem die Organisatorengruppen Unterstützungsbekundungen für ihre Initiativen online sammeln können, gemäß der vorliegenden Verordnung einrichten und betreiben. Die Kommission und der Vertreter der Organisatorengruppe oder gegebenenfalls die zur Verwaltung der Initiative geschaffene juristische Person sollten gemeinsam Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im zentralen Online-Sammelsystem sein.