Erwägungsgrund 18 32019R0788
Um die Kohärenz und Transparenz der Initiativen zu gewährleisten und zu verhindern, dass Unterschriften für eine Initiative gesammelt werden, die die Bedingungen gemäß den Verträgen und dieser Verordnung nicht erfüllt, sollten Initiativen, die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen, vor Beginn der Sammlung von Unterstützungsbekundungen von der Kommission registriert werden. Die Kommission sollte die Registrierung unter uneingeschränkter Achtung der Begründungspflicht nach Artikel 296 Absatz 2 AEUV und gemäß dem in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung vornehmen.