Erwägungsgrund 31 32019R0788
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679. Dabei ist aus Gründen der Rechtssicherheit Folgendes angebracht: Zum einen sollte präzisiert werden, dass — im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Sammlung von Unterstützungsbekundungen, der Erfassung von E-Mail-Adressen und Daten zu den Sponsoren der Initiativen und zur Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen — der Vertreter der Organisatorengruppe oder gegebenenfalls die zur Verwaltung der Initiative geschaffene juristische Person und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als die für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 gelten; zum anderen sollte die Höchstdauer für die Aufbewahrung personenbezogener Daten, die zum Zwecke einer Bürgerinitiative gesammelt werden, festgelegt werden. In ihrer Eigenschaft als die für die Verarbeitung Verantwortlichen sollten der Vertreter der Organisatorengruppe beziehungsweise die zur Verwaltung der Initiative geschaffene juristische Person und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge, die Bereitstellung von Informationen und die Rechte der betroffenen Personen, zu erfüllen.