Erwägungsgrund 37 32019R0788
Damit das grundlegende Ziel, die demokratische Funktionsweise der Europäischen Union zu verbessern, entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwirklicht werden kann, ist es erforderlich und angemessen, Vorschriften für die Europäische Bürgerinitiative festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus