Erwägungsgrund 24 32019R0788
Die Mitgliedstaaten sollten vor Beginn der Sammlung von Unterstützungsbekundungen die Übereinstimmung der von der Organisatorengruppe eingerichteten individuellen Online-Sammelsysteme mit den Anforderungen dieser Verordnung überprüfen und eine Konformitätsbescheinigung ausstellen. Die Zertifizierung der Online-Sammelsysteme sollte von der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem die mittels der einzelnen Online-Sammelsysteme gesammelten Daten gespeichert werden. Unbeschadet der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sollten die Mitgliedstaaten die nationalen Behörden benennen, die für die Zertifizierung der Systeme zuständig sind. Die Mitgliedstaaten sollten die von ihren jeweils zuständigen Behörden ausgestellten Bescheinigungen gegenseitig anerkennen.