Erwägungsgrund 16 32019R0788
Für die erfolgreiche Einleitung und Durchführung einer Bürgerinitiative ist eine minimale Organisationsstruktur erforderlich. Diese Struktur sollte die Form einer Organisatorengruppe haben, die sich aus natürlichen Personen, die in mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten ihren Wohnsitz haben, zusammensetzt und die Aufgabe hat, bestimmte Fragen europaweit zu thematisieren und das Nachdenken darüber zu fördern. Im Interesse der Transparenz und einer reibungslosen und effizienten Kommunikation sollte die Organisatorengruppe einen Vertreter benennen, der während der gesamten Dauer des Verfahrens als Bindeglied zwischen der Organisatorengruppe und den Organen der Union dient. Die Organisatorengruppe sollte die Möglichkeit haben, nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine juristische Person zu schaffen, die die jeweilige Initiative verwaltet. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte die Organisatorengruppe als diese juristische Person gelten.