Erwägungsgrund 17 32019R0788
Fragen der Haftung und Sanktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten werden zwar der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen, doch haftet die Organisatorengruppe auch nach Maßgabe des geltenden einzelstaatlichen Rechts gesamtschuldnerisch für Schäden, die ihre Mitglieder bei der Organisation einer Initiative durch rechtswidrige und vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Handlungen verursacht. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Organisatorengruppe bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung geeigneten Sanktionen unterliegt.