Erwägungsgrund 10 32019R0880
Um den grenzüberschreitenden Handel mit Kulturgütern über die Außengrenzen der Union nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, sollte diese Verordnung nur für Kulturgüter oberhalb einer bestimmten Altersgrenze gelten, die in dieser Verordnung festgelegt ist. Zudem erscheint es angebracht, einen Mindestwert festzulegen, um Kulturgüter von geringerem Wert von den Bedingungen und Verfahren für die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union auszuschließen. Durch diese Schwellenwerte wird sichergestellt, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf diejenigen Kulturgüter konzentrieren, auf die es Plünderer in Konfliktgebieten aller Wahrscheinlichkeit nach abgesehen haben dürften, ohne andere Güter auszuschließen, deren Kontrolle mit Blick auf den Schutz des kulturellen Erbes notwendig ist.