Erwägungsgrund 20 32019R0880
Die Lagerung von Kulturgütern aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, mit dem ausschließlichen Ziel, ihre sichere Aufbewahrung und ihren Erhalt durch eine Behörde oder unter der Aufsicht einer Behörde zu gewährleisten, sollte nicht der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers unterliegen.