Erwägungsgrund 7 32019R0880
Viele Drittländer und die meisten Mitgliedstaaten sind mit den Begriffsbestimmungen vertraut, die in dem am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten Unesco-Übereinkommen über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (im Folgenden „Unesco-Übereinkommen von 1970“) dessen Vertragspartei zahlreiche Mitgliedstaaten sind, und in dem am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüterverwendet werden. Aus diesem Grunde beruhen die in dieser Verordnung verwendeten Begriffsbestimmungen auf den dort verwendeten Begriffsbestimmungen.