Erwägungsgrund 18 32019R0880
Für Kulturgüter, die nicht im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt, jedoch als Unionswaren ausgeführt wurden, sollte keine Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers erforderlich sein, wenn sie in dieses Gebiet als Rückwaren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wieder eingeführt werden.