Erwägungsgrund 17 32019R0880
Die Datenverarbeitung gemäß dieser Verordnung sollte auch die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen können, und diese Verarbeitung sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten personenbezogene Daten nur für die Zwecke dieser Verordnung oder in wohlbegründeten Fällen für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, was den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit einschließt, verarbeiten. Für jede Sammlung, Weitergabe, Übertragung, Kommunikation und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sollten die Anforderungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte auch im Einklang mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 bzw. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgen.