Erwägungsgrund 6 32019R0880
Die einzuführenden Kontrollmaßnahmen, die Freizonen und sogenannte Freihäfen betreffen, sollten hinsichtlich der betroffenen Zollverfahren einen möglichst breiten Anwendungsbereich haben, damit eine Umgehung dieser Verordnung durch Ausnutzung dieser Freizonen, die für eine anhaltende Ausbreitung des illegalen Handels genutzt werden können, verhindert wird. Deshalb sollten diese Kontrollmaßnahmen nicht nur Kulturgüter betreffen, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sondern auch Kulturgüter, die in ein besonderes Zollverfahren übergeführt werden. Allerdings sollte der Anwendungsbereich nicht über das Ziel, eine Verbringung unzulässig ausgeführter Kulturgüter in das Zollgebiet der Union zu verhindern, hinausgehen. Während die systematischen Kontrollmaßnahmen die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und einige der besonderen Zollverfahren, in die Güter beim Eingang in das Zollgebiet der Union übergeführt werden können, betreffen, sollte das Versandfahren ausgeschlossen sein.