Erwägungsgrund 32 32019R0880
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung der grundlegenden Ziele dieser Verordnung erforderlich und angemessen, Vorschriften über das Verbringen, sowie über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einfuhr, von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —