Erwägungsgrund 29 32019R0880
Um die Einhaltung der Vorschriften zu fördern und vor deren Umgehung abzuschrecken, sollten die Mitgliedstaaten bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einführen und der Kommission diese Sanktionen mitteilen. Die von den Mitgliedstaaten gegen Verstöße gegen diese Verordnung eingeführten Sanktionen sollten in der gesamten Union eine vergleichbare abschreckende Wirkung entfalten.