Erwägungsgrund 30 32019R0880
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sich die Zollbehörden und die zuständigen Behörden auf Maßnahmen nach Artikel 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einigen. Die Einzelheiten dieser Maßnahmen sollten dem nationalen Recht unterliegen.