Erwägungsgrund 21 32019R0880
Um die Präsentation von Kulturgütern auf kommerziellen Kunstmessen zu erleichtern, sollte keine Einfuhrgenehmigung erforderlich sein, wenn sich die Kulturgüter in vorübergehender Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befinden und statt der Einfuhrgenehmigung eine Erklärung des Einführers vorgelegt wurde. Allerdings sollte eine die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung erforderlich sein, wenn solche Kulturgüter im Anschluss an die Kunstmesse in der Union verbleiben sollen.