Erwägungsgrund 9 32019R0880
Artikel 5 des Unesco-Übereinkommens von 1970 fordert die Vertragsstaaten auf, eine oder mehrere nationale Dienststellen einzurichten, um Kulturgüter vor unzulässiger Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung zu schützen. Diese nationalen Dienststellen sollten mit qualifiziertem und zahlenmäßig ausreichendem Personal ausgestattet sein, um diesen Schutz gemäß dem Übereinkommen sicherzustellen und die erforderliche aktive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im Bereich der Sicherheit und der Bekämpfung der unzulässigen Einfuhr von Kulturgütern, insbesondere aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, zu ermöglichen.