Art. 18 32021R1163
Durchführungsbestimmungen
Der Bürgerbeauftragte erlässt nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Diese müssen mit dieser Verordnung in Einklang stehen und zumindest Bestimmungen über Folgendes enthalten:
a)
Verfahrensrechte von Beschwerdeführern und betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;
b)
Eingang, Bearbeitung und Abschluss einer Beschwerde;
c)
Initiativuntersuchungen; und
d)
Folgeuntersuchungen.