Erwägungsgrund 12 32021R1163
Das Europäische Parlament sollte den Bürgerbeauftragten zu Beginn einer Wahlperiode für deren Dauer gewählt und dabei unter Persönlichkeiten auswählen, bei denen es sich um Unionsbürger handelt und die jede erforderliche Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die erforderliche Befähigung verfügen. Ferner sollten allgemeine Bedingungen unter anderem für die Beendigung der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten, die Neubesetzung des Bürgerbeauftragten, Unvereinbarkeiten, die Besoldung des Bürgerbeauftragten sowie die Vorrechte und Immunitäten des Bürgerbeauftragten festgelegt werden.