Erwägungsgrund 11 32021R1163
Soweit dies für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte der Bürgerbeauftragte die Möglichkeit erhalten, mit den Behörden der Mitgliedstaaten unter Einhaltung des geltenden nationalen Rechts und des Unionsrechts sowie mit anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union unter Einhaltung des geltenden Unionsrechts zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.