Art. 16 32021R1163
Sekretariat des Bürgerbeauftragten
(1)
Dem Bürgerbeauftragten müssen ausreichend Haushaltsmittel zugewiesen werden, um seine Unabhängigkeit und die Wahrnehmung der Aufgaben sicherzustellen.
(2)
Der Bürgerbeauftragte wird von einem Sekretariat unterstützt. Der Ombudsmann ernennt den Hauptverantwortlichen des Sekretariats.
(3)
Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Sekretariats des Bürgerbeauftragten unterliegen dem Statut. Die Zahl der Mitarbeiter des Sekretariats wird jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt.
(4)
Sind Beamte der Union zum Sekretariat des Bürgerbeauftragten abgeordnet, gilt diese Abordnung als Abordnung im dienstlichen Interesse gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 38 des Statuts.