Erwägungsgrund 15 32021R0168
Für Referenzwerte, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 in einem Mitgliedstaat als kritisch eingestuft wurden und deren Einstellung oder Abwicklung die Funktionsweise der Finanzmärkte in diesem Mitgliedstaat erheblich stören könnte, sollte die jeweils zuständige Behörde im Einklang mit ihrem nationalen Recht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um solche Störungen zu vermeiden.