Erwägungsgrund 6 32021R0168
Um die durchgängige geordnete Abwicklung von bestehenden Verträgen zu ermöglichen, bei denen als Bezugsgrundlage ein weithin verwendeter Referenzwert herangezogen wird, dessen Einstellung negative Folgen haben könnte, die die Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union erheblich stören, sollte für den Fall, dass solche Verträge oder Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU nicht nachverhandelt werden können, um bis zur Einstellung des Referenzwerts eine vertragliche Rückfallklausel vorzusehen, eine Rahmenregelung für die Einstellung oder die geordnete Abwickelung derartiger Referenzwerte festgelegt werden t. Diese Rahmenregelung sollte einen Mechanismus für die Umstellung solcher Verträge oder Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU auf einen bestimmten Ersatz für einen Referenzwert beinhalten. Bei dem Ersatz für einen Referenzwert sollte sichergestellt werden, dass es nicht zum Wegfall der Vertragsgrundlage kommt, was die Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union erheblich stören könnte.