Erwägungsgrund 14 32021R0168
Da der Ersatz für einen Referenzwert Änderungen von auf diesen Referenzwert verweisenden Verträgen oder Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich machen könnte, wenn diese Änderungen für den Einsatz in der Praxis oder für die Anwendung eines solchen Ersatzes für einen Referenzwert notwendig sind, sollte die Kommission ermächtigt werden, die entsprechenden wesentlichen Änderungen, die der Anpassung dienen, im Durchführungsrechtsakt festzulegen.