Erwägungsgrund 19 32021R0168
Die Kommission sollte ihre Durchführungsbefugnisse nur in Situationen ausüben, in denen sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Einstellung oder Abwicklung eines Referenzwerts negative Folgen haben könnte, die die Funktionsweise der Finanzmärkte oder der Realwirtschaft in der Union erheblich stören. Die Kommission sollte ihre Durchführungsbefugnisse außerdem nur dann ausüben, wenn klargeworden ist, dass die Repräsentativität des betreffenden Referenzwerts nicht wiederhergestellt werden kann oder dass dieser Referenzwert dauerhaft eingestellt wird.