Erwägungsgrund 16 32021R0168
Wenn ein Mitgliedstaat dem Euro-Währungsgebiet beitritt und ein später auftretender Mangel an Ausgangsdaten für die Berechnung eines nationalen Referenzwerts den Ersatz dieses Referenzwerts erfordert, sollte es für diesen Mitgliedstaat möglich sein den Übergang von diesem nationalen Referenzwert auf einen Ersatz für diesen vorzusehen. Der entsprechende Mitgliedstaat sollte in einem solchen Fall den Status von Verbrauchern als Vertragspartnern berücksichtigen und sicherstellen, dass sie durch einen solchen Übergang nicht in höherem Maße als erforderlich beeinträchtigt werden.