Erwägungsgrund 5 32021R0168
Mit Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gilt der Referenzzinssatz London Interbank Offered Rate (LIBOR) nicht mehr als kritischer Referenzwert im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011. Zudem hat die Finanzaufsichtsbehörde (Financial Conduct Authority, im Folgenden „FCA“) des Vereinigten Königreichs 2017 angekündigt, dass sie die Panelbanken nicht davon überzeugen oder zwingen würde, nach Ende 2021 zum LIBOR beizutragen. Aus darauffolgenden Ankündigungen der FCA und des LIBOR-Administrators geht eindeutig hervor, dass der LIBOR für die meisten Laufzeiten und Währungen, für die er berechnet wird, wahrscheinlich bis Ende 2021 abgewickelt wird, wobei andere Laufzeiten und Währungen 2023 folgen werden. Die Einstellung oder Abwicklung des LIBOR könnte negative Folgen haben, die die Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union erheblich stören. Es bestehen zahlreiche Verträge, die Wirtschaftsteilnehmer in der Union betreffen und die auf Schuld-, Anleihe-, Termineinlagen-, Wertpapier- und Derivatekontrakten beruhen, die alle auf den LIBOR bezogen sind, die erst nach dem 31. Dezember 2021 fällig werden und keine ausreichend robusten Rückfallklauseln enthalten, welche die Einstellung oder die Abwicklung des LIBOR wie für die einschlägige Währung oder für einige seiner Laufzeiten berechnet. Einige dieser Verträge und einige Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates können nicht nachverhandelt werden, um noch vor dem 31. Dezember 2021 eine vertragliche Rückfallklausel vorzusehen.