Erwägungsgrund 13 32021R0168
Es obliegt den Vertragsparteien, ihre vertragliche Vereinbarung zu analysieren, um festzustellen, in welchen Fällen eine vertragliche Rückfallklausel greifen soll. Ergibt die Auslegung eines Vertrags oder eines Finanzinstruments im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU, dass die Parteien nicht die Absicht hatten, die endgültige Einstellung eines bestimmten Referenzwerts zu regeln, so sollte die gesetzliche Ersetzung eines Referenzwerts, der im Einklang mit dieser Verordnung bestimmt wurde, einen Schutz mit Blick auf die dauerhafte Einstellung dieses Referenzwertes bieten.