Erwägungsgrund 12 32021R0168
Referenzwerte und ihre vertraglich vereinbarte Rückfallwerte könnten im Laufe der Zeit erheblich und unerwartet im Wert voneinander abweichen und in der Folge möglicherweise nicht mehr dieselbe zugrunde liegende wirtschaftliche Realität abbilden oder nicht mehr zu wirtschaftlich annehmbaren Ergebnissen führen. Zu diesen Fällen könnte die erhebliche Ausweitung der Differenz zwischen dem Referenzwert und dem vertraglich vereinbarten Rückfallwert im Laufe der Zeit oder Situationen gehören, in denen durch die vertraglich vereinbarte Rückfallklausel die Grundlage des Referenzwerts von einem variablen zu einem festen Zinssatz umgestellt wird. Da sich diese Problematik in einer Reihe von Mitgliedstaaten ergeben könnte und in solchen Fällen häufig auch Vertragsparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten betroffen wären, sollte sie auf harmonisierte Weise angegangen werden, um Rechtsunsicherheit, übermäßige Rechtsstreitigkeiten und folglich mögliche erhebliche negative Folgen für den Binnenmarkt oder Auswirkungen auf die Finanzstabilität einzelner Mitgliedstaaten oder der Union zu vermeiden. Dementsprechend sollte der Ersatz für einen Referenzwert, der mit einem Durchführungsrechtsakt festgelegt wird, unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatz dienen, wenn die betreffenden nationalen Behörden, beispielsweise makroprudenzielle Behörden, Systemrisikoräte oder Zentralbanken, festgestellt haben, dass die ursprünglich vereinbarte Rückfallklausel nicht mehr der wirtschaftlichen Realität, die mit dem eingestellten Referenzwert gemessen werden sollte, entspricht oder eine solche Klausel die Finanzstabilität bedrohen könnte. Die betreffenden nationalen Behörden sollten eine Einschätzung vornehmen, wenn sie von einer oder mehreren potenziell betroffenen Parteien darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine allgemein verwendete Rückfallklausel möglicherweise nicht geeignet ist. Eine solche Einschätzung sollte jedoch nicht bei einzelnen Verträgen vorgenommen werden. Die betreffenden nationalen Behörden sollten verpflichtet werden, die Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) über diese Einschätzung zu unterrichten.