Erwägungsgrund 3 32021R0168
Da eine gründliche Überprüfung des Anwendungsbereichs von Verordnung (EU) 2016/1011 und ihren Bestimmungen über Referenzwerte, die von in Drittstaaten angesiedelten Administratoren bereitgestellt werden (im Folgenden „Referenzwerte aus Drittstaaten“) erforderlich ist, sollte der derzeitige Übergangszeitraum für Referenzwerte aus Drittstaaten verlängert werden. Der Kommission sollte die Befugnis eingeräumt werden, den Übergangszeitraum im Wege eines delegierten Rechtsakts um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn sich aus der Bewertung, welche die Grundlage für die Überprüfung bildet, ergibt, dass der vorgesehene Ablauf des Übergangszeitraums der fortgesetzten Verwendung von Referenzwerten aus Drittstaaten in der Union abträglich wäre oder die Finanzstabilität bedrohen würde.