Erwägungsgrund 18 32021R0168
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Bestimmung eines Ersatzes für einen Referenzwert übertragen werden, damit alle Verweise auf den betreffenden Referenzwert in Verträgen oder Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU ersetzt werden, die bis zum Geltungsbeginn des Durchführungsrechtsakts nicht nachverhandelt wurden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Die Rechtssicherheit gebietet es, dass die Kommission diese Durchführungsbefugnisse nur bei Eintritt genau definierter Auslöseereignisse ausübt, die klar zeigen, dass die Verwaltung und Veröffentlichung des zu ersetzenden Referenzwerts dauerhaft eingestellt werden.