Erwägungsgrund 4 32021R0168
Mit der Verlängerung des Übergangszeitraums für Referenzwerte aus Drittstaaten könnte ein Anreiz für Administratoren von Referenzwerten in der Union geschaffen werden, ihre Tätigkeiten in einen Drittstaat zu verlagern, um nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 zu unterliegen. Um eine solche Umgehung zu verhindern, sollten Administratoren, die ihre Tätigkeiten während des Übergangszeitraums aus der Union in einen Drittstaat verlagern keinen Zugang zum Unionsmarkt erhalten, wenn sie den Anforderungen aus Verordnung (EU) 2016/1011 nicht entsprechen.