Erwägungsgrund 10 32021R0168
Die gesetzliche Ersetzung eines Referenzwerts sollte auf Verträge und Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU beschränkt sein, die vor dem Zeitpunkt der Einstellung des betreffenden Referenzwerts nicht neu verhandelt wurden. Bei der Verwendung von Rahmenverträgen gilt der bestimmte Ersatz für einen Referenzwert nur für Geschäfte, die vor dem entsprechenden Zeitpunkt des Ersatzes abgeschlossen wurden, auch wenn spätere Geschäfte technisch Teil desselben Vertrags sein könnten Die Bestimmung eines Ersatzes für einen Referenzwert sollte sich nicht auf Verträge oder Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU auswirken, die bereits eine geeignete vertragliche Rückfallklausel vorsehen, bei der es um die dauerhafte Einstellung eines Referenzwerts geht.