Erwägungsgrund 7 32021R0168
Das Fehlen einer Rahmenregelung für die Einstellung oder geordnete Abwicklung eines Referenzwertes auf Unionsebene würde wahrscheinlich zu divergierenden regulatorischen Lösungen in den Mitgliedstaaten führen, was zur Folge hätte, dass Interessenträger in der Union mit Risiken der Rechtsunsicherheit und des Wegfalls der Vertragsgrundlage konfrontiert wären. Neben dem Ausmaß des Risikos in Bezug auf solche Referenzwerte für bestehende Verträge und Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU könnten das erhöhte Risiko des Wegfalls der Vertragsgrundlage und der Rechtsstreitigkeiten das Funktionieren der Finanzmärkte erheblich stören. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen und um auf die systemischen Risiken zu reagieren, muss ein harmonisiertes Konzept erstellt werden, wie mit der Einstellung oder Abwicklung bestimmter Referenzwerte, die für die Union systemrelevant sind, umzugehen ist. Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Referenzwerte, die über den Anwendungsbereich der auf die Kommission übertragenen Befugnisse hinausgehen, werden durch diese Verordnung nicht berührt.