Erwägungsgrund 11 32021R1767
Gemäß der Auslegung von Artikel 263 AEUV durch den EuGH gilt eine Handlung als außenwirksam und somit einer Überprüfung zugänglich, wenn sie dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen. Vorbereitende Rechtsakte, Empfehlungen, Stellungnahmen und andere nicht bindende Handlungen, die keine Rechtswirkung gegenüber Dritten entfalten und daher gemäß der Rechtsprechung des EuGH nicht als außenwirksam gelten können, sollten daher nicht als Verwaltungsakte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 angesehen werden.