Erwägungsgrund 14 32021R1767
Gemäß der Rechtsprechung des EuGH müssen im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit‚ die eine interne Überprüfung eines Verwaltungsakts beantragen, in den Gründen für ihren Überprüfungsantrag ausreichend substantiierte tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte anführen, um plausible, d. h. erhebliche Zweifel zu erwecken.