Erwägungsgrund 9 32021R1767
Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erstreckt sich auf nach dem Umweltrecht angenommene Verwaltungsakte. Dagegen bezieht sich Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus auf die Anfechtung von Handlungen oder Unterlassungen, mit denen gegen umweltbezogene Bestimmungen „verstoßen“ wird. Daher muss klargestellt werden, dass anhand einer internen Überprüfung festgestellt werden sollte, ob ein Verwaltungsakt gegen das Umweltrecht verstößt.