Erwägungsgrund 15 32021R1767
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehenen Überprüfungsverfahren sollten sich sowohl auf die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Akts erstrecken. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine Klage nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 nicht auf Gründe oder Beweismittel gestützt werden, die im Überprüfungsantrag nicht enthalten waren, da sonst dem in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 enthaltenen Erfordernis in Bezug auf die Begründung eines solchen Antrags auf Überprüfung seine praktische Wirksamkeit genommen und der Gegenstand des durch diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens verändert würde.