Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
Wenn Mitglieder der Öffentlichkeit eine Beeinträchtigung ihrer Rechte darlegen, sollten sie eine Verletzung ihrer Rechte darlegen. Dazu können ungerechtfertigte Einschränkungen oder Hindernisse bei der Ausübung dieser Rechte zählen.
Erwägungsgrund 18 32021R1767Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen