Erwägungsgrund 19 32021R1767
Im Sinne der Auslegung von Artikel 263 Absatz 4 AEUV durch den EuGH müssen Mitglieder der Öffentlichkeit nicht nachweisen, dass sie unmittelbar und individuell betroffen sind. Damit jedoch verhindert wird, dass Mitglieder der Öffentlichkeit das uneingeschränkte Recht haben, eine interne Überprüfung zu beantragen (Popularklage, „actio popularis“), was nach dem Übereinkommen von Århus nicht erforderlich ist, sollten sie nachweisen, dass sie im Vergleich zur allgemeinen Öffentlichkeit unmittelbar betroffen sind, z. B. bei einer unmittelbaren Gefahr für ihre eigene Gesundheit oder Sicherheit oder einer sich aus dem behaupteten Verstoß gegen das Umweltrecht ergebenden Beeinträchtigung eines Rechts gemäß dem Unionsrecht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH.