Erwägungsgrund 13 32021R1767
Damit genügend Zeit bleibt, um ein ordnungsgemäßes Überprüfungsverfahren durchzuführen, sollten die Fristen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 für die Beantragung einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung festgelegt sind, und die Fristen, innerhalb deren die Organe und Einrichtungen der Union auf solche Anträge reagieren müssen, verlängert werden.