Erwägungsgrund 16 32021R1767
Von Behörden der Mitgliedstaaten erlassene Rechtsakte, darunter auch nationale Durchführungsmaßnahmen, die gemäß einem nach Unionsrecht erlassenen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergriffen werden müssen, fallen gemäß den Verträgen und im Einklang mit dem Grundsatz der Autonomie der Gerichte der Mitgliedstaaten nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006.