Erwägungsgrund 12 32021R1767
Um die rechtliche Kohärenz zu wahren, gilt eine Handlung als rechtswirksam und kommt mithin gemäß der Auslegung von Artikel 263 AEUV durch den EuGH für eine Überprüfung infrage. Gilt eine Handlung als rechtswirksam, so folgt daraus, dass sie unabhängig von ihrer Form Gegenstand eines Antrags auf Überprüfung sein kann, da ihre Art hinsichtlich ihrer Wirkungen, ihres Ziels und ihres Inhalts betrachtet wird.