Erwägungsgrund 4 32021R1767
Unbeschadet des Vorrechts des EuGHs, die Kosten aufzuteilen, dürfen Gerichtsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Århus nicht übermäßig teuer sein. Von daher sind die Organe und Einrichtungen der Union bestrebt, in derartigen Verfahren nur angemessene Kosten zu verursachen und dementsprechende Erstattungsanträge zu stellen.