Erwägungsgrund 21 32021R1767
Damit für wirksame Verfahren der internen Überprüfung gesorgt ist und insbesondere sichergestellt wird, dass die Überprüfungsanträge den jeweils anwendbaren Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 entsprechen und in den Überprüfungsanträgen tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte angeführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beurteilung durch das Organ oder die Einrichtung der Union begründen können, sollten die Mitglieder der Öffentlichkeit entweder durch eine im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisation, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, erfüllt, oder durch einen Anwalt vertreten werden, der befugt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten.