Erwägungsgrund 7 32021R1767
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Mit der verwaltungsbehördlichen Überprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 wird das allgemeine Unionssystem der gerichtlichen Überprüfung ergänzt, das es Mitgliedern der Öffentlichkeit ermöglicht, Verwaltungsakte überprüfen zu lassen, und zwar sowohl im Wege einer direkten Klage auf Unionsebene gemäß Artikel 263 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als auch gemäß Artikel 267 AEUV über ein Gericht eines Mitgliedstaats. Das Recht und die Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte, beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV einzureichen, sind in diesem System von wesentlicher Bedeutung. Gemäß Artikel 267 AEUV in der Auslegung des EuGH sind die Gerichte der Mitgliedstaaten als „ordentliche Unionsgerichte“ fester Bestandteil des Rechtsschutzsystems der Union.