Erwägungsgrund 38 32022R2463
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich zur Schließung der Finanzierungslücke der Ukraine im Jahr 2023 beizutragen, insbesondere indem zu äußerst günstigen Konditionen berechenbar, kontinuierlich, geordnet und zeitnah eine kurzfristige finanzielle Hilfe für den ukrainischen Staatshaushalt zur Verfügung gestellt wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.