Erwägungsgrund 27 32022R2463
Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands befindet, und um die Ukraine auf ihrem langfristigen Stabilitätspfad zu unterstützen, sollten die Darlehen an die Ukraine zu äußerst günstigen Konditionen vergeben werden und eine maximal 35-jährige Laufzeit haben; auch sollte mit der Tilgung nicht vor 2033 begonnen werden. Außerdem sollte von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung abgewichen und der Union gestattet werden die Zinskosten zu decken und die Verwaltungskosten zu erlassen, die sonst von der Ukraine zu tragen wären. Der Zinszuschuss sollte als ein Instrument gewährt werden, das im Sinne von Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung geeignet erscheint, eine wirksame Unterstützung im Rahmen des Instruments zu gewährleisten. Er sollte aus zusätzlichen freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert werden und schrittweise mit Inkrafttreten der Abkommen mit den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.