Erwägungsgrund 33 32022R2463
Die Garantien der Mitgliedstaaten sollten unwiderruflich, nicht an Auflagen geknüpft und unmittelbar abrufbar sein. Diese Garantien sollten sicherstellen, dass die Union in der Lage ist, die an Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Mittel zurückzuzahlen. Ab dem Tag des Beginns der Anwendung einer Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 oder ihrer Nachfolgeverordnung, in der eine Garantie für die Darlehen des Instruments im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehen ist, sollten die Garantien nicht mehr abrufbar sein. Die Garantien sollten dann abgerufen werden, wenn die Union für die Darlehen im Rahmen des Instruments keine fristgerechte Zahlung von der Ukraine erhält, insbesondere wenn der Zahlungsplan aus irgendeinem Grund geändert wurde, sowie bei erwarteten und unerwarteten Nichtzahlungen.